Feige BGH-Richter?
Der irrwitzige Haftbefehl gegen Andrej Holm ist aufgehoben, ob das aber das Ende der quasi-faschistoiden Schikane seitens der deutschen Exekutive(!) bedeutet, ist mehr als fraglich.
Was ich im Zusammenhang mit dem heutigen BGH-Urteil besonders traurig finde, ist, dass die BGH-Richter nicht die Chance be- und ergriffen haben, sich mit dem allgegenwärtigen und häufig missbrauchten Begriff des Terrorismus auseinanderzusetzen.
Die Frage, was eigentlich als Terrorismus bzw. terroristische Handlung und terroristische Gruppierung zu gelten hat, ist eine der wichtigsten Fragen der westlichsten Gesellschaften, denn Politiker von ultrarechts bis ultralinks (wobei das schon fast wieder gleichbedeutend ist, aber das steht auf einem anderen Blatt) benutzen den Begriff als Kampfmittel und Totschlagargument. Wann immer es darum geht, unpopuläre Maßnahmen zu rechtfertigen, ist “Terrorismus” eine höchst willkommenes und praktisch immer funktionierendes Argument.
Warum haben die BGH-Richter nicht die Chance ergriffen und die Arbeit gemacht, die sie früher oder später sowieso machen müssen (wenn es nicht das BVerfG tut)? Man muss fast vermuten, dass die BGH-Richter zu faul oder zu feige sind, sich mit der Frage zu beschäftigen; zumindest liest sich die Pressemitteilung zum Urteil so, als sei man in Karlsruhe glücklich, dass man irgendwo ein billiges Paragräflein gefunden hat, um das ohnehin notwendige Aufheben des Haftbefehls zu rechtfertigen.
[…] Jedoch darf nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigten einer Straftat dringend verdächtig ist. Dies ist nur der Fall, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der ihm vorgeworfenen Tat schuldig ist und deswegen verurteilt werden wird. Eine solche Wahrscheinlichkeit, dass er sich an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, kann im Fall des Beschuldigten zur Zeit nicht bejaht werden; denn die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die “militante gruppe”, sondern lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren.
Der Haftbefehl konnte schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der 3. Strafsenat musste sich daher bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befassen, ob es sich bei der “militanten gruppe” nach den Maßstäben der einschlägigen Strafvorschrift (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt.
Aus der Pressemitteilung zum Urteil
Abgesehen davon ist die Aussage “die […] Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung” eine Sauerei, denn wie mittlerweile jeder weiß, bestehen die “Indizien” der Ermittler aus Google-Anfragen, die der Wissenschaftler zwecks Recherche gestartet hat sowie einem geplanten Treffen, ebenfalls zu Forschungszwecken. Und das soll ausreichen, einen Wissenschaftler und seine Familie zu überwachen und zu schikanieren? Wo sind denn da all die rechtsstaatlichen Errungenschaften wie Unschuldsvermutung und Schutz der Menschenwürde?
Liebe BGH-Richter des 3. Strafsenats, Sie haben heute eine historische Chance verpasst, der deutschen Gesellschaft etwas von der Freiheit zurückzugeben, die in unserer Pseudoverfassung festgehalten ist und die wir in unserer Nationalhymne besingen. Hoffen wir, dass es nicht aus Faul- oder Feigheit geschah, sondern in der Absicht, Andrej Holm schnellstmöglich Recht widerfahren zu lassen. Ich persönlich hoffe außerdem, dass Monika Harms (ihr Name ist so passend, mehr sogar im Englischen) in Revision geht, denn dann gibt es noch einmal die Chance, sich mit dem Begriff des Terrorismus auseinanderzusetzen und seinem allgegen- und oft widerwärtigen Missbrauch Grenzen zu setzen.



